# Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett den Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, daß zu seinem Einverständnis mit einem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muß. | # Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett den Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, daß zu seinem Einverständnis mit einem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muß. |