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Paragraphen und Rechtsprechungshinweise können Sie als Fließtext schreiben. Der Link wird automatisch gesetzt.
 
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Das ist § 1896 BGB. Der Beschluss des Amtsgerichtes Irgendwo vom 11.11.2011, XII ZB 216/11, FamRZ 2021, 1267
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Das ist § 1896 BGB.  
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'''OLG Koblenz Urt v 13.2.2014, 6 U 747/13''', BtPrax 2014, 96 = FamRZ 2014, 1483
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''Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.''
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Die blau hervorgehobenen Textteile sind Links, denen man durch Anklicken folgen kann.
    
==Kapitelüberschrift 2. Ebene==
 
==Kapitelüberschrift 2. Ebene==

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