Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 225: Zeile 225:  
Weiß der für die [[Aufgabenkreis]]e [[Vermögenssorge]], Zuführung zur ärztlichen Behandlung und [[Aufenthaltsbestimmung]] bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben.
 
Weiß der für die [[Aufgabenkreis]]e [[Vermögenssorge]], Zuführung zur ärztlichen Behandlung und [[Aufenthaltsbestimmung]] bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben.
   −
'''[http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/79E4FF8D527A3628C125716C0030AE6F/$file/20w23105.pdf OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2005], 20 W 231/05'''; FamRZ 2006, 1875
+
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2005, 20 W 231/05'''; FamRZ 2006, 1875
    
Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.
 
Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.
Zeile 300: Zeile 300:     
Bei der Beschädigung einer Mietwohnung in erheblichem Umfang im Zustand im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms ist Versicherungsschutz seitens der Haftpflichtversicherung zu gewähren. § 827 S. 2 BGB ist im Rahmen des § 103 VVG nicht anwendbar. Andernfalls würde der Versicherungsschutz, der im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ausgeschlossen sein soll, ausgehöhlt, da § 827 S. 2 BGB bei verschuldetem Versetzen in den Rauschzustand eine fahrlässige Schadensherbeiführung fingiert. (so MK/Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 828 Rn. 5). Eine fahrlässige Schadensherbeiführung reicht jedoch nicht zum Haftungsausschluss nach § 103 VVG aus.
 
Bei der Beschädigung einer Mietwohnung in erheblichem Umfang im Zustand im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms ist Versicherungsschutz seitens der Haftpflichtversicherung zu gewähren. § 827 S. 2 BGB ist im Rahmen des § 103 VVG nicht anwendbar. Andernfalls würde der Versicherungsschutz, der im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ausgeschlossen sein soll, ausgehöhlt, da § 827 S. 2 BGB bei verschuldetem Versetzen in den Rauschzustand eine fahrlässige Schadensherbeiführung fingiert. (so MK/Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 828 Rn. 5). Eine fahrlässige Schadensherbeiführung reicht jedoch nicht zum Haftungsausschluss nach § 103 VVG aus.
 +
 +
'''SG Aurich, Beschl vom 21.03.2017, S 13 SO 9/17 ER,
 +
Die Eingliederungshilfe steht in der Pflicht zur Hilfe bei der Wohnungssuche eines behinderten Menschen. Der Leistungsträger wurde verpflichtet, Kosten für die ambulante Betreuung zur
 +
Wohnungssuche zu bewilligen.
    
'''LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2018, L 11 AS 242/18 B ER'''
 
'''LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2018, L 11 AS 242/18 B ER'''

Navigationsmenü