# Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs.3 BGB) zu bestellen. | # Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs.3 BGB) zu bestellen. |