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===Widerruf durch anderen Bevollmächtigten===
 
===Widerruf durch anderen Bevollmächtigten===
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.201o, Az. 19 U 124/09, FamRZ 2010, 1762:
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, 19 U 124/09, FamRZ 2010, 1762:
    
# Erhalten mehrere Personen -jede für sich- gleichrangige Generalvollmacht, so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.
 
# Erhalten mehrere Personen -jede für sich- gleichrangige Generalvollmacht, so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.
 
# Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs.3 BGB) zu bestellen.
 
# Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs.3 BGB) zu bestellen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022, 10 W 8/21'''
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Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.
    
==Kündigung durch Vollmachtnehmer==
 
==Kündigung durch Vollmachtnehmer==

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