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Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der Vermögenssorge gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um sozialrechtliche Ansprüche gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem [[Vertretung gegenüber Behörden|Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können. Das OLG Zweibrücken sieht Unterhalt nicht als Teil der Vermögenssorge an: FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90).
 
Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der Vermögenssorge gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von Sozialhilfe oder von Unterhaltsansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um sozialrechtliche Ansprüche gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem [[Vertretung gegenüber Behörden|Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können. Das OLG Zweibrücken sieht Unterhalt nicht als Teil der Vermögenssorge an: FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90).
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Nach Auffassung des LG Hamburg (DNotI-Report 2000, 86) umfaßt der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" auch die Entgegennahme des Testamentswiderrufs. Grundsätzlich seien davon alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen umfaßt, die darauf gerichtet seien, das Vermögen des Betreuten zu erhalten und zu vermehren (vgl. LG Berlin Rpfleger 1976, 60, 61). Zwar könne es zwischen den Bereichen "Vermögenssorge" und "Personensorge" Überschneidungen geben. So falle etwa die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Beantragung von Sozialhilfe für den Betreuten in den Bereich der "Personensorge" und nicht in den der "Vermögenssorge" (vgl. LG Köln FamRZ 1998, 919). Die Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments betreffe jedoch nahezu ausschließlich die Frage des Übergangs von aktivem und passivem Vermögen von Todes wegen und habe damit eindeutig einen vermögensrechtlichen Schwerpunkt. Auch aus dem in § 1901 Abs. 2 BGB normierten Gebot der Vermögenserhaltung und Vermögensmehrung zugunsten des Betreuten ergebe sich nichts anderes, da dieses Gebot nur im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem gelte und keine Außenwirkung auf den Umfang der Vertretungsmacht habe.
    
==Geltendmachung von Zahlungsansprüchen==
 
==Geltendmachung von Zahlungsansprüchen==

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