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, 14:20, 31. Jan. 2008
KIn der Bundesrepublik Deutschland haben die einzelnen Bundesländer Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen. In Baden-Württemberg, in Bayern und im Saarland heißen diese Bestimmungen Unterbringungsgesetz, in Hessen Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz.
==Gesetzesinhalt==
Diese Gesetze regeln auch die Voraussetzungen für freiheitsentziehende [[Unterbringung]]en, falls eine Gefährdung Dritter oder eine Selbstschädigung aufgrund psychischer Krankheiten zu befürchten ist. Außerdem werden, jedenfalls in den neueren Gesetzen, ambulante vor- und nachsorgende Hilfen angeboten und Beratungsangebote gemacht. Diese Form der Unterbringung wird als öffentlich-rechtliche Unterbringung bezeichnet.
==Zuständigkeit==
Meist ist das örtliche Gesundheitsamt für Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zuständig. Das [[Unterbringungsverfahren|gerichtliche Verfahren]] für freiheitsentziehende Unterbringung ist im FGG, §§ 70 ff geregelt. Maßnahmen nach PsychKG kann jeder anregen. In Brandenburg kann auch ein rechtlicher Betreuer die PsychKG-Unterbringung beantragen.
==Zwangsbehandlung==
Eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ist in [[Nordrhein-Westfalen]] auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig.
Soweit ein Betreuer (mit entsprechendem Aufgabenkreis) bestellt ist, gilt für die PsychKG-Unterbringung folgendes:
der Betreuer darf nur zum Wohl des [[Betreuerpflichten|Betreuten]] handeln ({{Zitat de §|1901|bgb}} BGB). Sein Wohl hat der Betreute vorrangig selbst zu bestimmen, sofern er nicht krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, dieses zu erkennen. Daher kann der Betreuer grundsätzlich nicht gegen den Willen des Betreuten an seiner Stelle in die Behandlung einwilligen, wenn nicht die Gesundheit des Betreuten erheblich gefährdet ist. Bei einer [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen Erkrankung]] wird das im Allgemeinen von den Gerichten angenommen.
In allen Bundesländern ist bei Eingriffen mit erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers notwendig, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist. In Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen gilt dies für jedwede Behandlung, in Brandenburg und Rheinland-Pfalz für jeden körperlichen Eingriff.
In Brandenburg, NRW und Rheinland-Pfalz ist darüber hinaus eine Erörterung des Behandlungsplans auch mit dem Betreuer vorgesehen, in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern gilt dies ebenfalls auf Wunsch des Betroffenen. In Brandenburg und NRW sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch dem Betreuer mitzuteilen. In Thüringen ist der Betreuer auf Wunsch des Betroffenen nachträglich von stattgefunden unaufschiebbaren Behandlungen zu informieren.
Für den rechtlichen Betreuer gilt darüber hinaus, dass er, sofern die Voraussetzungen des {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 1 BGB vorliegen, es sich also um eine risikobehaftete Behandlungsmaßnahme handelt, seinerseits die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen hat. Diese ist unabhängig vom Unterbringungsbeschluss des Gerichtes.
==Betreuungsrechtliche Unterbringung==
In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Psychischkrankenrecht bei Menschen, die unter rechtlicher [[Betreuung]] stehen, eine [[Unterbringung]] durch einen Betreuer im Rahmen des {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB möglich. Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung. Das gleiche gilt für eine Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, wenn diesem in einer [[Vorsorgevollmacht]] die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde (§ 1906 Abs. 5 BGB).
===Vor- und Nachrang der Unterbringungsarten===
Die materiell-rechtlichen Unterbringungsvoraussetzungen in § 1906 BGB, der für Betreuer und Bevollmächtigte gilt, und für Unterbringungen nach den PsychKGen sind unterschiedlich. Während bei § 1906 BGB ausschließlich auf die Selbstgefährdung der betroffenen Person abgestellt wird, sind in den PsychKGen sowohl die krankheitsbedingte Selbstgefährdung als auch die Fremdgefährdung Unterbringungsgründe. Dies bedeutet: liegt eine Selbstgefährung der betroffenen Person vor, die sowohl unter § 1906 BGB als auch den entsprechenden Paragraphen des jeweiligen PsychKG fällt und hat diese Person einen Betreuer, dessen Aufgabenkreis das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfaßt, besteht eine Konkurrenz beider Unterbringungsarten. Hier stellt sich immer wieder die Frage: ist eine der beiden Unterbringungsarten gegenüber der anderen nachrangig?
Denkbar wären 3 mögliche Lösungen:
*die PsychKG-Unterbringung ist vorrangig gegenüber der BGB-Unterbringung
*die BGB-Unterbringung ist vorrangingig gegenüber der PsychKG-Unterbringung
*beide Unterbringungsarten stehen gleichrangig nebeneinander
Aus der Sicht der betroffenen Personen macht es zwar vom Ergebnis her keinen Unterschied, wer die Freiheitsentziehungsmaßnahme verantwortet. Da jedoch gerade der Vollzug der Unterbringungsanordung oft mit Gewaltanwendung verbunden ist, stellen sich gerade Betreuer oft auf den Standpunkt, dass sie eine Unterbringung nach dem PsychKG befürworten, um selbst „im Hintergrund“ bleiben zu können und mit einem einigermaßen intakten Vertrauensverhältnis nach der Entlassung des Patienten mit ihm weiter arbeiten zu können.
In einer Reihe von PsychKGen (in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) ist die Formulierung zu finden, dass der Willen desjenigen maßgebend ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt. Dies kann auch ein Betreuer sein. Eine solche Formulierung enthält einen bedingten Vorrang der BGB-Unterbringung. Allerdings bedeutet es nicht, dass ein unter Betreuung stehender Betroffener deshalb nicht nach dem PsychKG untergebracht werden dürfte. Schließlich kann der Betreuer zu einer anderen Schlußfolgerung kommen als die nach PsychKG zuständige Behörde, er kann z. B. die Unterbringungsnotwendigkeit verneinen oder wenn er sie bejaht, deshalb keine eigene Unterbringung anordnen wollen, weil er die künftige Zusammenarbeit mit dem Betreuten gefährdet sieht. In solchen Fällen ist es der nach PsychKG zuständigen Stelle unbelassen, selbst eine Unterbringung zu bewerkstelligen.
Die Gesetze aus Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen enthalten keine Vor- und Nachrangregelung.
Brandenburg: Keine Vor- und Nachrangregelung enthalten; der Betreuer ist sogar zur PsychKG-Unterbringung antragsberechtigt; willigt der Betreuer nicht ein, so stellt die Gesundheitsbehörde den Antrag; sie soll u.a. die Betreuungsbehörde einbeziehen
Berlin, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein: Nachrang der PsychKG-Unterbringung insoweit, wenn eine Unterbringung nach dem BGB tatsächlich angeordnet worden ist, d.h.: öff.-rechtliche Unterbringung ist möglich, wenn eine zivilrechtliche Unterbringung unterbleibt.
In NRW sollte nach dem Regierungsentwurf des neuen PsychKG aus dem Jahre 1998 keine Unterbringung nach PsychKG mehr möglich sein, wenn Unterbringung nach BGB angeordnet werden kann. Bei gleichzeitiger zivil- und öffentlich-rechtlicher Unterbringung wäre die PsychKG-Unterbringung somit nachrangig gewesen. Jedoch ist dieser Versuch, die PsychKG-Unterbringung eindeutig nachrangig zu gestalten, nicht in die endgültige Gesetzesfassung aufgenommen worden. In der Begründung der Änderung des § 11 Abs. 3 heißt es: „Es wird klar gestellt, dass eine Vorrangigkeit des Betreuungsrechts vor Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht besteht. Bei einer Prüfung über den Vorrang der besseren Unterbringungsform ist es nicht zulässig, die Rechts- und Verfahrensgarantien der Unterbringung nach diesem Gesetz mit einem zivilrechtlichen Unterlbringungsverfahren zu umgehen. Im Interesse der Betroffenen kann im Einzelfall die Maßnahme durchgeführt werden, die am effektivsten ist und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den geringsten Eingriff darstellt. Die Einrichtung einer Betreuung ist grundsätzlich langfristiger angelegt und kann für Be-troffene belastender sein als eine kurzfristige Unterbringung nach diesem Gesetz. ''(NRW-Landtagsdrucksache 12/4467, S. 47)''“
Fazit: die meisten Bundesländer, soweit überhaupt eine entsprechende Regelung besteht, überlassen dem Betreuer sozusagen den Vortritt: entscheidet sich dieser für eine Unterbringung (geht also sein Willen in diese Richtung), so erfolgt keine Unterbringung nach PsychKG.
==Strafrechtliche Unterbringung==
Außerdem ist die [[wikipedia:de:Strafrecht|strafrechtliche]] Unterbringung möglich ({{Zitat de §|63|stgb}} StGB), wenn ein psychisch kranker Straftäter weitere erhebliche [[Straftat]]en zu begehen droht und [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|schuldunfähig]] ({{Zitat de §|20|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]) ist. Diese Freiheitsentziehung erfolgt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung) im Rahmen des [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]]s.
==Rechtsprechung:==
'''OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006 - Az: 15 W 126/06: Patientenverfügung gegen Unterbringung?''':
Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Zwangsbehandlung ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.
==Siehe auch==
[[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Zwangsbehandlung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]
== Literatur ==
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21 Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert Buchrezension ], ISBN 3406471749
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887849930/internetsevon-21 Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken (Texte), 2. Auflage 2006 ], ISBN 3887849930
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031004/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 2. Auflage ], ISBN 3415031004
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811418696/internetsevon-21 Juchart: Praxiskommentar zum Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3811418696
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405021/internetsevon-21 Koch: Der klinische Anhörungstermin im Unterbringungsverfahren. ], ISBN 3769405021
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3211828907/internetsevon-21 Kopetzki: Grundriß des Unterbringungsrechtes (Österreich) ], ISBN 3211828907
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21 Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451
* [http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=AE8A895954D211D5BE4E000016618492&docid=1774&docClass=PRODUKT&from=ZIS.3.6 Saage/Göppinger (jetzt: Marschner/Volkart): Freiheitsentziehung und Unterbringung ]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887847822/internetsevon-21 Schumacher: Freiheitsentziehende Maßnahmen mit mech. Mitteln ], ISBN 3887847822
* [http://www.vzbv.de/shop/produkt_detail.phtml?produkt_id=36&r_id=4 Verbraucherzentrale: Chance Psychotherapie ]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472036486/internetsevon-21 Volkart: Maßregelvollzug ], ISBN 3472036486
* [http://www.buchkatalog.de/kod-bin/isuche.cgi?dbname=Buchkatalog&lang=deutsch&uid=KNO-17042001-11472100&navigaktiv=ja&naviggif=Profisuche&location=Profisuche&CT=Betreuungsrecht&aktion=next&bereich3=42-42 Weber: Der Einfluß des Betreuungsgesetzes auf die freiheitsentziehende Unterbringung ]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/buecher/betreuung/index.html Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21 Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21 ]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21 Zimmermann: Bayrisches Unterbringungsgesetz, 2. Auflage ], ISBN 3415033864
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415019500/internetsevon-21 Zimmermann: Thüringer PsychKG. Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker ], ISBN 3415019500
== Landesgesetze ==
*[http://www.forensik.de/recht/gesetze/6_1.html Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg]
*[http://by.juris.de/by/UbrgG_BY_1992_rahmen.htm Unterbringungsgesetz Bayern]
*[http://www.berlin.de/sengessozv/psych/doku/psychkg-broschuere.pdf Psychischkrankengesetz Berlin]
*[http://www.forensik.de/recht/gesetze/6_4.html Psychischkrankengesetz Brandenburg]
*[http://www.betreuerlexikon.de/PsychKG-Bremen.pdf Psychischkrankengesetz Bremen]
*[http://hh.juris.de/hh/gesamt/PsychKG_HA.htm Psychischkrankengesetz Hamburg]
*[http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/35_gesundheitswesen/352-1-feg/feg.html Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz]
*[http://www.forensik.de/recht/gesetze/6_8.html PsychKG Mecklenburg-Vorpommern]
*[http://www.lexonline.info/lexonline2/live/voris/index_0.php?lid=70&id=147235&ev=P0&ev_counter=1 Psychischkrankengesetz Niedersachsen]
*[http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/LR_BS_BES_TEXT_ex?gld_nr=2&ugl_nr=2128&bes_id=4853&sel_menu_item_code=&aufgehoben=N&keyword=&print_version=1 Psychischkrankengesetz Nordrhein-Westfalen]
*[http://rlp.juris.de/rlp/PsychKG_RP_rahmen.htm Psychischkrankengesetz Rheinland-Pfalz]
*[http://www.sadaba.de/GSLT_UBG.html Unterbringungsgesetz Saarland]
*[http://www.forensik.de/recht/gesetze/6_13.html Psychischkrankengesetz Sachsen]
*[http://st.juris.de/st/gesamt/PsychKG_ST.htm#PsychKG_ST_rahmen Psychischkrankengesetz Sachsen-Anhalt]
*[http://sh.juris.de/sh/gesamt/PsychKG_SH.htm Psychischkrankengesetz Schleswig-Holstein]
*[http://www.forensik.de/recht/gesetze/6_16.html Psychischkrankengesetz Thüringen]
*[http://www.forensik.de/recht/systematik.html Übersicht über bundes- und landesrechtliche Bestimmungen]
===Wissenschaftliche Untersuchungen===
*[http://www.vgt-ev.de/Tagungen/West9903/Crefeld.htm Crefeld: Untersuchung zur Unterbringungspraxis im kommunalen Vergleich (1999)]
*[http://www.mags.nrw.de/pdf/gesundheit/psychiatrische-unterbringungen.pdf Crefeld: Kommunale Gesundheitsberichterstattung über psychiatrische Unterbringungen (PDF)]
*[http://www.mags.nrw.de/pdf/gesundheit/psychiatrische-unterbringungen.pdf MAGS NRW - Untersuchung zu psychiatrischen Unterbringungen (PDF)]
== Weblinks ==
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/faq-zwangsbehandlung.htm FAQs zum Thema Zwangsbehandlung]
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/zwangsbehandlung.htm Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung]
*[http://www.ratgeberrecht.de/archiv/000130_2.html ARD Ratgeber Recht]
[[Kategorie:Rechtsnormen]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>