Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 13: Zeile 13:  
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
   −
*BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21
+
*'''BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21''', WM 2021, 2340:
    
# Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.
 
# Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.

Navigationsmenü