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Die Anbringung eines Sicherheits-Chips (bzw. Funkortungs- oder GPS-Chips) an der Kleidung bzw. im Schuh bei einem Betroffenen ist nur dann als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 BGB durch das Gericht genehmigungsbedürftig, wenn hierdurch zugleich auch verhindert werden soll, dass der Betroffene die Aus- bzw. Eingangstür des Gebäudes bzw. der Einrichtung öffnen kann.
 
Die Anbringung eines Sicherheits-Chips (bzw. Funkortungs- oder GPS-Chips) an der Kleidung bzw. im Schuh bei einem Betroffenen ist nur dann als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 BGB durch das Gericht genehmigungsbedürftig, wenn hierdurch zugleich auch verhindert werden soll, dass der Betroffene die Aus- bzw. Eingangstür des Gebäudes bzw. der Einrichtung öffnen kann.
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'''AG Auerbach, Beschluss vom 21.09.2021, 6 XVII 234/18'''
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Ein sog. DESO-Band für desorientierte Heimbewohner, das lediglich einen Alarm auslöst, wenn der Heimbewohner die Einrichtung verlässt, bedarf keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, da die Fortbewegungsfreiheit als solche nicht beeinträchtigt ist.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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