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Sind dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (hier: Pozesskostenhilfeantrag) seine Prozessunfähigkeit und das Rechtsinstitut einer Betreuerbestellung nach § 1896 BGB bereits bekannt, bedarf es vor der Entscheidung des Senats keines Hinweises auf die fehlende Prozessfähigkeit und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch Bestellung eines Betreuers.
 
Sind dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (hier: Pozesskostenhilfeantrag) seine Prozessunfähigkeit und das Rechtsinstitut einer Betreuerbestellung nach § 1896 BGB bereits bekannt, bedarf es vor der Entscheidung des Senats keines Hinweises auf die fehlende Prozessfähigkeit und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch Bestellung eines Betreuers.
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‘‘‘LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2021, L 9 AS 3091/19'''
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# Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren kann im Verwaltungsverfahren jede natürliche Person als Bevollmächtigter auftreten, solange sie handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X ist.
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# Das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses führt nicht allein zum Wegfall der Handlungsfähigkeit. Daran fehlt es erst dann, wenn der Betreute zudem geschäftsunfähig ist.
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# Wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers.
    
== Folgen für Behörden und Gerichte ==
 
== Folgen für Behörden und Gerichte ==

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