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, 14:20, 31. Jan. 2008
K[[Bild:Geldscheine.gif|right]]
==Allgemeines==
Als '''Mündelgeld''' bezeichnet man das zum Vermögen eines Mündels oder Betreuten gehörende Kapitalvermögen. Der [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] ist verpflichtet dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen. Diese Pflichten gelten auch für andere [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]]: über {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auch für [[Betreuerpflichten|Betreuer]] und über {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB auch für [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] (insbesondere [[wikipedia:de:Abwesenheitspflegschaft|Abwesenheitspfleger]], [[wikipedia:de:Nachlasspflegschaft|Nachlasspfleger]]). Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §{{Zitat de §|1805|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt.
== Pflicht zur Vermögensanlage ==
Bei Geldern des Mündels bzw. Betreuten, die dieser für den laufenden [[wikipedia:de:Lebensunterhalt|Lebensunterhalt]] nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der gesetzliche Vertreter für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen ({{Zitat de §|1806|bgb}} BGB). Bei einer Betreuung muss der Betreuer nach den allgemeinen [[Betreuerpflichten|Amtspflichten]] auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB)
==Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen==
Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die [[Geldanlage]] davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an. EU-weit ist durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert.
Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.
Als [[Mündelsicher]] gelten unter anderem:
* inländische [[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grund-]] und [[wikipedia:de:Renteenschuld|Rentenschuld]]en
* Bundes- und [[wikipedia:de:Verzinsliches Wertpapier|Länderanleihen]]
* [[wikipedia:de:Pfandbrief|Pfandbrief]]e
* [[wikipedia:de:Konto|Konten]] bei für geeignet erklärten [[wikipedia:de:Sparkasse|Sparkasse]]n beziehungsweise [[wikipedia:de:Kreditinstitut|Bank]]en
Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) oder Betreuer nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB).
==Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten==
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen [[wikipedia:de:Zins|Zins]]zahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem gesetzliche Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
Hierzu benötigen ausnahmslos alle gesetzliche Vertreter (auch die "befreiten") die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche [[wikipedia:de:Vermögensverwaltung|Vermögensverwaltung]] gewährleistet ist. Das [[Betreuerhaftung|Risiko von Verlusten]] verbleibt jedoch in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind von einer etwaigen [[Haftpflichtversicherung]] nicht gedeckt.
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht.
==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht==
Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der gesetzliche Vertreter in den folgenden Fällen alleine verfügen ({{Zitat de §|1813|bgb}} BGB):
- wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]e handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder [[wikipedia:de:Dienstleistung|Dienstleistung]]);
- wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt);
- wenn Geld zur Rückzahlung (bei [[wikipedia:de:Fälligkeit|Fälligkeit]]) ansteht, das der gesetzliche Vertreter selbst angelegt hat;
- wenn Zinszahlungen ([[wikipedia:de:Nutzung|Nutzung]]en) erfolgen
- wenn nur Kosten der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] oder [[wikipedia:de:Rechtsverfolgung|Rechtsverfolgung]] oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.
Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081).
Es empfiehlt sich bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Vormundschaftsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.
Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).
==Siehe auch==
[[Geldanlage]], [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Befreiter Betreuer]]
== Literatur ==
===Bücher===
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898173992/internetsevon-21 Fiala/Stenger: Geldanlagen für Mündel und Betreute, 2. Auflage 2004] [http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#fiala Buchrezension ], ISBN 3898173992
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/389172791/internetsevon-21 Fiala/Stenger: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft ], ISBN 389172791
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898172317/internetsevon-21 Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2002 ], ISBN 3898172317
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/386556139X/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis], ISBN 386556139X
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21 Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093050200/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten ], ISBN 3093050200
* [http://www.kbw.de/zubehoer/fachbuch.htm Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge ]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802974484/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#spanl Buchrezension ], ISBN 3802974484
===Zeitschriftenbeiträge===
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
*Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177
==Weblinks==
===Rechtsnormen===
*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelgeldbek/BJNR002630901.html Bekanntmachung zur Mündelsicherheit von Sparkassen]
*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelpfandbrv/BJNR007560940.html Verordnung zur Mündelsicherheit von Pfandbriefen]
*[http://bundesrecht.juris.de/wpapsamverwv/BJNR019850939.html Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren]
*[http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l24012b.htm Informationen zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie]
===Rechtsprechung===
*[http://www.bvi.de/de/basiswissen/anlegen_mit_fonds/muendelsicherheit/index.html Liste genehmigter Fondsanlagen nach § 1811 BGB]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Frankfurt_Muendelgeld.pdf OLG Frankfurt/Main zur Mündelgeldanlage in Immobilienfonds]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Schleswig_Muendelgeld.pdf OLG Schleswig zur Mündelgeldanlage in Fonds]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLGKoeln.pdf OLG Köln zur Mündelgeldanlage in Fonds]
==Vordrucke==
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/26-bank-kontostand.pdf Anfrage zum Kontostand an Banken (PDF)]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreigabeantragGirokonto.doc Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)]
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
{{Quelle Wikipedia|Mündelgeld| 15. Juni 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=M%C3%BCndelgeld&oldid=179084083}}<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>