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Der Senat hat das vorstehende LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit Kostenersatz für die geleistete Hilfe zur Pflege geltend gemacht wird; im Übrigen hat er die Revision zurückgewiesen. Der Kostenersatz nach § 103 SGB XII setzt eine rechtmäßige Leistungserbringung voraus. Daran fehlt es bei der Hilfe zur Krankheit, weil die Krankenkasse nach § 264 Abs 2 SGB V vorrangig zur Erbringung der Behandlungsleistungen verpflichtet war (sogenannte Quasiversicherung). Ob der Kläger zum Kostenersatz für die Kosten der Hilfe zur Pflege verpflichtet ist, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Sind diese Leistungen rechtmäßig erbracht worden, ist der Anwendungsbereich des § 103 Abs 1 SGB XII eröffnet. Der SHT gehört zum Adressatenkreis der Norm, ohne dass es auf eine Garantenstellung bezogen auf den Beklagten ankäme. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Klägers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Erfordernis "vorsätzlichen oder grobfahrlässigen" Verhaltens ist zudem mit der Maßgabe zu lesen, dass nur ein sozialwidriges Verhalten zu einem Ersatzanspruch führen kann. Dies wird das LSG anhand der Gesamtumstände noch zu prüfen haben. Es wird auch prüfen müssen, ob das Verhalten des Klägers kausal für die Hilfebedürftigkeit der H. war, weil bei entsprechender Beratung durch den Beklagten eine Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB XI noch möglich gewesen wäre. Ob ein Beratungsfehler vorliegt, wird das LSG gegebenenfalls ermitteln müssen.  
 
Der Senat hat das vorstehende LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit Kostenersatz für die geleistete Hilfe zur Pflege geltend gemacht wird; im Übrigen hat er die Revision zurückgewiesen. Der Kostenersatz nach § 103 SGB XII setzt eine rechtmäßige Leistungserbringung voraus. Daran fehlt es bei der Hilfe zur Krankheit, weil die Krankenkasse nach § 264 Abs 2 SGB V vorrangig zur Erbringung der Behandlungsleistungen verpflichtet war (sogenannte Quasiversicherung). Ob der Kläger zum Kostenersatz für die Kosten der Hilfe zur Pflege verpflichtet ist, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Sind diese Leistungen rechtmäßig erbracht worden, ist der Anwendungsbereich des § 103 Abs 1 SGB XII eröffnet. Der SHT gehört zum Adressatenkreis der Norm, ohne dass es auf eine Garantenstellung bezogen auf den Beklagten ankäme. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Klägers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Erfordernis "vorsätzlichen oder grobfahrlässigen" Verhaltens ist zudem mit der Maßgabe zu lesen, dass nur ein sozialwidriges Verhalten zu einem Ersatzanspruch führen kann. Dies wird das LSG anhand der Gesamtumstände noch zu prüfen haben. Es wird auch prüfen müssen, ob das Verhalten des Klägers kausal für die Hilfebedürftigkeit der H. war, weil bei entsprechender Beratung durch den Beklagten eine Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB XI noch möglich gewesen wäre. Ob ein Beratungsfehler vorliegt, wird das LSG gegebenenfalls ermitteln müssen.  
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#20 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Krankenversicherung]
    
==Literatur==
 
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