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*Prüfung der Jahresrechnung ([[Rechnungslegung]]), § 1842 BGB
 
*Prüfung der Jahresrechnung ([[Rechnungslegung]]), § 1842 BGB
 
*Prüfung der [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] und Auskunftserteilung, § 1891 BGB
 
*Prüfung der [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] und Auskunftserteilung, § 1891 BGB
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==Wegfall zum 1.1.2023==
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Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wird die Funktion des Gegenvormundes/-betreuers mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenvormundschaften/-betreuungen werden dann automatisch enden (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt dann auch für den Vergütungsanspruch.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==