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Hier ebenfalls der Hinweis auf die ursprünglichen Gesetzespläne: nach dem Referentenentwurf zum BtÄndG  (Stand 7. Februar 1996) war beabsichtigt, als Maßstab für die Mittellosigkeit auf den Einnahmenseite nicht auf das BSHG, sondern auf die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zurückzugreifen. Hiernach wären Schuldentilgungen als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anerkennungsfähig gewesen, jedenfalls dann, wenn sie vor Stellung des PKH-Antrags bereits vereinbart waren (Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl., § 115 Anm. 3 C, mit weiteren Nachweisen).
 
Hier ebenfalls der Hinweis auf die ursprünglichen Gesetzespläne: nach dem Referentenentwurf zum BtÄndG  (Stand 7. Februar 1996) war beabsichtigt, als Maßstab für die Mittellosigkeit auf den Einnahmenseite nicht auf das BSHG, sondern auf die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zurückzugreifen. Hiernach wären Schuldentilgungen als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anerkennungsfähig gewesen, jedenfalls dann, wenn sie vor Stellung des PKH-Antrags bereits vereinbart waren (Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl., § 115 Anm. 3 C, mit weiteren Nachweisen).
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'''BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18'''
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# Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 XII ZB 314/13 FamRZ 2015, 1880 und vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620).
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# Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620).
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# Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620). Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird.
    
===Vermögensinanspruchnahme===
 
===Vermögensinanspruchnahme===

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