Hier ebenfalls der Hinweis auf die ursprünglichen Gesetzespläne: nach dem Referentenentwurf zum BtÄndG (Stand 7. Februar 1996) war beabsichtigt, als Maßstab für die Mittellosigkeit auf den Einnahmenseite nicht auf das BSHG, sondern auf die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zurückzugreifen. Hiernach wären Schuldentilgungen als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anerkennungsfähig gewesen, jedenfalls dann, wenn sie vor Stellung des PKH-Antrags bereits vereinbart waren (Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl., § 115 Anm. 3 C, mit weiteren Nachweisen). | Hier ebenfalls der Hinweis auf die ursprünglichen Gesetzespläne: nach dem Referentenentwurf zum BtÄndG (Stand 7. Februar 1996) war beabsichtigt, als Maßstab für die Mittellosigkeit auf den Einnahmenseite nicht auf das BSHG, sondern auf die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zurückzugreifen. Hiernach wären Schuldentilgungen als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anerkennungsfähig gewesen, jedenfalls dann, wenn sie vor Stellung des PKH-Antrags bereits vereinbart waren (Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl., § 115 Anm. 3 C, mit weiteren Nachweisen). |