der Verbleib des Bargeldes ist durch Quittungen belegt ist, ist ein
der Verbleib des Bargeldes ist durch Quittungen belegt ist, ist ein
Ersatzanspruch nicht ersichtlich.
Ersatzanspruch nicht ersichtlich.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20'''
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Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).