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Zum Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht zum Verfahrensgegenstand einlässt.
 
Zum Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht zum Verfahrensgegenstand einlässt.
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'''BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 228/21'''
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Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603).
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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