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Totenfürsorgerecht kann auf den Betreuer des Verstorbenen übertragen werden. Sofern zu Lebzeiten ein Angehöriger zum Betreuer des Verstorbenen bestellt ist, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu, da die Betreuerbestellung ein erhebliches Indiz dafür ist, dass zwischen dem Verstorbenen und einem als Betreuer bestellten Angehörigen eine engere persönliche Bindung als zu den übrigen Angehörigen besteht. Hinsichtlich des Ortes der Bestattung ist in erster Linie auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abzustellen. Sofern eine Beisetzung bereits stattgefunden hat, kommt eine Umbettung vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine erhebliche Störung der Totenruhe handelt, nur dann in Betracht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
 
Totenfürsorgerecht kann auf den Betreuer des Verstorbenen übertragen werden. Sofern zu Lebzeiten ein Angehöriger zum Betreuer des Verstorbenen bestellt ist, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu, da die Betreuerbestellung ein erhebliches Indiz dafür ist, dass zwischen dem Verstorbenen und einem als Betreuer bestellten Angehörigen eine engere persönliche Bindung als zu den übrigen Angehörigen besteht. Hinsichtlich des Ortes der Bestattung ist in erster Linie auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abzustellen. Sofern eine Beisetzung bereits stattgefunden hat, kommt eine Umbettung vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine erhebliche Störung der Totenruhe handelt, nur dann in Betracht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
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==Rechtsprechung==
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==Betreuter als Bestattungspflichtiger==
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Ist der Betreute ein Familienangehöriger, kann er nach dem Bestattungsgesetz des Landes bestattungspflichtig sein. In mehreren Bundesländern sind Geschäftsunfähige allerdings nicht bestattungspflichtig: Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen.
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Im Ergebnis heißt dies in diesen Bundesländern, dass der Betreute selbst, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, das Totenfürsorgerecht ausüben kann; Aufgabe eines Betreuers wäre es daher allenfalls, bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt bez. der Vermögenssorge in den Abschluss des Bestattungsvertrags einzuwilligen, hierbei hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten im Rahmen des § 1901 Abs. 3 BGB zu beachten; völlig unrealistische Wünsche in Bezug auf die Finanzierung der Bestattung können dann allerdings eine Nichteinwilligung des Betreuers erforderlich machen.
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Differenzierter muss die Situation gesehen werden, in der der geschäftsfähige Betreute, der eine Entscheidung über die Art der Bestattung des Angehörigen getroffen hat, lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande ist, diese in einen konkreten Vertragsabschluss umzusetzen. Hier wird man den Betreuer mit Aufgabenkreis Vermögenssorge im Rahmen der Wunscherfüllungspflicht des § 1901 Abs. 2/3 BGB als verpflichtet ansehen müssen, den Bestattungsvertrag zu schließen; eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu ist nicht vorgesehen.
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Ist der Betreute jedoch geschäftsunfähig, würde die Totenfürsorge (und damit auch die Bestattungspflicht) auf den nächsten nach Landesrecht Bestattungspflichtigen übergehen. Sollten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, wäre es Aufgabe des Betreuers, ein Ansinnen der Ordnungsbehörde, dass der Betreute die Bestattung in Auftrag gibt, zurückzuweisen. Eine derartige, ggf. vor den Verwaltungsgerichten zu führende Auseinandersetzung wäre m.E. von den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und /oder Behördenangelegenheiten gedeckt; es empfiehlt sich aber im Bedarfsfall, beim örtlichen Betreuungsgericht ggf. eine Klarstellung in Bezug auf die Vertretung in einem solchen Gerichtsverfahren geben zu lassen, ggf. im Form eines Negativattests.
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'''OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.7.2012, 7 A 10551/12.OVG'''
 
'''OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.7.2012, 7 A 10551/12.OVG'''
    
Nach § 9 Abs. 1 BestG (Rheinland-Pfalz) sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, z.B. unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Personen, für die Bestattung nicht verantwortlich und können deshalb auch nicht für die im Wege der unmittelbaren Ausführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde entstandenen Kosten herangezogen werden.
 
Nach § 9 Abs. 1 BestG (Rheinland-Pfalz) sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, z.B. unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Personen, für die Bestattung nicht verantwortlich und können deshalb auch nicht für die im Wege der unmittelbaren Ausführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde entstandenen Kosten herangezogen werden.
      
==Literatur==
 
==Literatur==

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