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===Errichtung===
 
===Errichtung===
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Bei einem Testament handelt es sich um eine Bestimmung, was nach dem Tod aus dem Vermögen der verstorbenen Person wird. Das Recht auf Bestimmung auch über den Tod hinaus wird aus dem [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Eigentum ({{Zitat Art|14|gg}} Grundgesetz) hergeleitet.
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Bei einem Testament handelt es sich um eine Bestimmung, was nach dem Tod aus dem Vermögen der verstorbenen Person wird. Das Recht auf Bestimmung auch über den Tod hinaus wird aus dem [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Eigentum ({{Zitat Art|14|gg}} Grundgesetz) hergeleitet.Der Erblasser muss ein Testament persönlich errichten, §§ 2064, 2065 BGB. Die mit dieser Vorschrift gesicherte Testierfreiheit stellt ein höchstpersönliches, unübertragbares Recht dar.
 
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Während sich § 2064 BGB nach seinem Wortlaut nur auf letztwillige Verfügungen in der Form des Testaments bezieht, richtet sich das Verbot der Drittbestimmung in § 2065 BGB an alle letztwilligen Verfügungen. § 2064 BGB gilt gleichermaßen für das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament. Etwa gleichlautende Vorschriften existieren für den Erbvertrag (§ 2274 BGB) und eingeschränkt für den Erbverzicht, § 2347 Abs. 2 BGB. 
Für eine solche Verfügung von Todes wegen (Testament = letzter Wille) ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht möglich, somit können anders als im früheren Vormundschaftsrecht (vor 1992) auch Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, grundsätzlich ein Testament errichten.
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Im Rahmen dieses Persönlichkeitsgebots kommt weder eine Vertretung im Willen, noch eine Vertretung in der Erklärung in Betracht. §§ 164 ff. BGB sind nicht anwendbar. Zulässig ist lediglich die Hilfe eines Dritten, soweit sie auf Beratung und Beistand abzielt. Da der Erblasser die gesetzliche Möglichkeit hat, durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, soll er sich dieser Verantwortung nicht durch die Einschaltung eines Vertreters entziehen können (BGHZ 15, 199 f.). Dabei wird dieser in § 2064 BGB aufgestellte Grundsatz der Unzulässigkeit der Willensvertretung durch § 2065 BGB konkretisiert. 
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Für eine solche Verfügung von Todes wegen (Testament = letzter Wille) ist auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht möglich, somit können anders als im früheren Vormundschaftsrecht (vor 1992) auch Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, grundsätzlich ein Testament errichten.
    
Allerdings besagt § 2229 Abs. 3 BGB, dass eine Person, die wegen geistiger Störungen die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345).
 
Allerdings besagt § 2229 Abs. 3 BGB, dass eine Person, die wegen geistiger Störungen die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345).
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Nach § 11 I Satz 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem der Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Testierfähigkeit fehlt. Bei Zweifeln daran soll der Notar diese nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 28 BeurkG in der Niederschrift feststellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar die Testierfähigkeit positiv feststellen kann. Hierzu fehlt ihm als einem medizinischen Laien bereits die erforderliche Sachkunde (BayObLG, 1Z BR 053/04). Eine Letztentscheidungskompetenz steht dem Notar hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit nicht zu.
 
Nach § 11 I Satz 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem der Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Testierfähigkeit fehlt. Bei Zweifeln daran soll der Notar diese nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 28 BeurkG in der Niederschrift feststellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar die Testierfähigkeit positiv feststellen kann. Hierzu fehlt ihm als einem medizinischen Laien bereits die erforderliche Sachkunde (BayObLG, 1Z BR 053/04). Eine Letztentscheidungskompetenz steht dem Notar hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit nicht zu.
      
==Amtliche Verwahrung eines Testamentes==
 
==Amtliche Verwahrung eines Testamentes==

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