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Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist ein Teil der 2021 verabschiedeten und am 1.1.2023 in Kraft tretenden [[Betreuungsrechtsreform]] (dessen Artikel 9). Es ersetzt u.a. das bisherige [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG).
 
Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist ein Teil der 2021 verabschiedeten und am 1.1.2023 in Kraft tretenden [[Betreuungsrechtsreform]] (dessen Artikel 9). Es ersetzt u.a. das bisherige [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG).
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Allerdings geht das BtOG über das Betreuungsbehördengesetz hinaus. Es enthält neben der erweiterten Aufgaben der Betreuungsbehörde auch Bestimmungen über die Anerkennung, die Arbeit und Finanzierung der [[Betreuungsverein]]e (bisher in § 1908f BGB) und über den Status von rechtlichen Betreuern. Bei letzterem sind vor allem die Bestimmungen über die zum 1.1.2023 neu eingeführte Registrierung [[Berufsbetreuer|beruflicher Betreuer]] zu erwähnen.  
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Allerdings geht das BtOG über das Betreuungsbehördengesetz hinaus. Es enthält neben den erweiterten Aufgaben der Betreuungsbehörde auch Bestimmungen über die Anerkennung, die Arbeit und Finanzierung der [[Betreuungsverein]]e (bisher in § 1908f BGB) und über den Status von rechtlichen Betreuern. Bei letzterem sind vor allem die Bestimmungen über die zum 1.1.2023 neu eingeführte Registrierung [[Berufsbetreuer|beruflicher Betreuer]] zu erwähnen.  
    
Das BtOG wird zu diesem Punkt durch eine Rechtsverordnung konkretisiert, die Mitte 2021 noch nicht verabschiedet ist. Hier sollen Einzelheiten der Registrierung, insbesondere des neuen Sachkundenachweises, geregelt werden.
 
Das BtOG wird zu diesem Punkt durch eine Rechtsverordnung konkretisiert, die Mitte 2021 noch nicht verabschiedet ist. Hier sollen Einzelheiten der Registrierung, insbesondere des neuen Sachkundenachweises, geregelt werden.

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