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, 17:44, 12. Mai 2021
{| {{Prettytable-R Gesetz}}
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! colspan="2" | Basisdaten
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| Volltitel: || Betreuungsorganisationsgesetz bgcolor="#F7F8FF"
| Kurztitel: ||
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| Abkürzung: || BtOG
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| Art: || Bundesgesetz
|-
| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland
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| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht, Verwaltungsrecht, Berufsrecht
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| Fundstellennachweis: || 404-33
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| Datum des Gesetzes: || 4.5.2021 (BGBl. I S. 882/917)
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| Inkrafttreten: || 01.01.2023
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|}
Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist ein Teil der 2021 verabschiedeten und am 1.1.2023 in Kraft tretenden [[Betreuungsrechtsreform]] (dessen Artikel 9). Es ersetzt u.a. das bisherige [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG).
Allerdings geht das BtOG über das Betreuungsbehördengesetz hinaus. Es enthält neben der erweiterten Aufgaben der Betreuungsbehörde auch Bestimmungen über die Anerkennung, die Arbeit und Finanzierung der [[Betreuungsverein]]e (bisher in § 1908f BGB) und über den Status von rechtlichen Betreuern. Bei letzterem sind vor allem die Bestimmungen über die zum 1.1.2023 neu eingeführte Registrierung [[Berufsbetreuer|beruflicher Betreuer]] zu erwähnen.
Das BtOG wird zu diesem Punkt durch eine Rechtsverordnung konkretisiert, die Mitte 2021 noch nicht verabschiedet ist. Hier sollen Einzelheiten der Registrierung, insbesondere des neuen Sachkundenachweises, geregelt werden.