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Ausgenommen vom Verbot des Selbstkontrahierens ist in § 181 BGB der Fall, dass das Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (das betrifft regelmäßig das [[wikipedia:de:Dingliches Recht|dingliche Geschäft]]) vorgenommen wurde. So darf sich z. B. ein [[gesetzlicher Vertreter]] oder ein Bevollmächtigter den ihm gesetzlich zustehenden [[Aufwendungsersatz]] §§ 670, 1835, 1835a BGB) aus dem von ihm verwalteten Vermögen des Vertretenen entnehmen. Die [[Vergütung]] (also die Entschädigung für Zeitaufwand) darf hingegen erst entnommen werden, wenn das Gericht den Vergütungsanspruch durch Beschluss (§§ 168, 292 FamFG) festgesetzt hat.
 
Ausgenommen vom Verbot des Selbstkontrahierens ist in § 181 BGB der Fall, dass das Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (das betrifft regelmäßig das [[wikipedia:de:Dingliches Recht|dingliche Geschäft]]) vorgenommen wurde. So darf sich z. B. ein [[gesetzlicher Vertreter]] oder ein Bevollmächtigter den ihm gesetzlich zustehenden [[Aufwendungsersatz]] §§ 670, 1835, 1835a BGB) aus dem von ihm verwalteten Vermögen des Vertretenen entnehmen. Die [[Vergütung]] (also die Entschädigung für Zeitaufwand) darf hingegen erst entnommen werden, wenn das Gericht den Vergütungsanspruch durch Beschluss (§§ 168, 292 FamFG) festgesetzt hat.
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Rechtsprechung:
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==Rechtsprechung==
    
'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
 
'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':

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