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Ein Insichgeschäft im Sinne von § 181 BGB darf ein Betreuer nicht wahrnehmen.
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Mit dem Rechtsbegriff des Insichgeschäfts (auch Selbstkontraktion) wird im deutschsprachigen Privatrecht ein Rechtsgeschäft bezeichnet, das jemand als Vertragspartner auf der einen Seite mit sich selbst und für eine andere Seite als Vertreter eines Dritten oder als Stellvertreter zweier oder mehrerer Parteien (Doppel- oder Mehrvertretung) abschließt. Ein Insichgeschäft im Sinne von § 181 BGB darf ein Betreuer nicht wahrnehmen.
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=== Gesetzliche Vertretung ===
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Eltern dürfen in ihrer Eigenschaft als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] ihrer Kinder Rechtsgeschäfte für sich und in Vertretung ({{§|164|bgb|juris}} Abs. 1, {{§|1629|bgb|juris}} Abs. 2 Satz 1, {{§|1795|bgb|juris}} Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, {{§|181|bgb|juris}} BGB) ihres Kindes grundsätzlich nicht vornehmen, so beispielsweise die Vornahme einer [[Schenkung]] zu Lasten des Kindes an die Eltern. Ist das Geschäft für das Kind jedoch „rechtlich lediglich vorteilhaft“, erfolgt die Schenkung durch die Eltern also zu Gunsten des Kindes, so wird das Verbot des Selbstkontrahierens [[teleologische Reduktion|teleologisch reduziert]], denn der [[Schutzzweck der Norm]] wird durch die Handlung nicht unterlaufen. In anderen Fällen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit zur Bestellung eines [[Ergänzungspfleger]]s oder die Entscheidung des [[Familiengericht]] vor, die die [[Willenserklärung]] der Eltern ersetzen. Gleiches gilt, wenn ein [[Vormund]], ein [[Pflegschaft|Pfleger]] oder ein rechtlicher [[Betreuer (Recht)|Betreuer]] tätig sind. Bei volljährigen Beteiligten tritt dann an die Stelle des Familiengerichtes das [[Betreuungsgericht]] bzw. beim [[Nachlasspfleger]] oder beim [[Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht.
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==Vollmacht==
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Das deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschäften gemäß {{§|181|bgb|juris}} BGB auch anderen Personen. Hierbei handelt es sich jedoch um [[dispositives Recht]]. Das heißt: soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschäft begründet wurde, kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden. Dies betrifft in der Praxis häufig Vorsorgevollmachten.
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Die Befreiung eines Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens nach {{§|181|bgb|juris}} BGB führt zur ausnahmsweisen Formbedürftigkeit der Vollmacht. Für den Fall, dass eine Formvorschrift durch die Einschaltung eines Stellvertreters umgangen wird, muss die [[Vollmacht]] entgegen dem Wortlaut aus {{§|167|bgb|juris}} Abs.&nbsp;2 BGB in der Form des Hauptgeschäfts erteilt werden, z.&nbsp;B. beim Grundstückskaufvertrag (notarielle Beurkundung nach {{§|311b|bgb|juris}} BGB).<ref>Patrick Rösler: ''Formbedürftigkeit der Vollmacht'', [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 1999, 1150 (1151).</ref> Allein die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes macht die notarielle [[Beurkundung]] der Vollmacht noch nicht nötig; anderes gilt dann, wenn noch die gewollte oder faktische Unwiderrufbarkeit hinzukommt. Faktische Unwiderrufbarkeit liegt z.&nbsp;B. vor, wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit nicht mehr widerrufen kann<ref>BGH, Urteil vom 23. Februar 1979, Az. V ZR 171/77, [https://www.jurion.de/urteile/bgh/1979-02-23/v-zr-171_77/ Volltext] = NJW 1979, 2306 = </ref>, oder wenn das Datum des Vertragsabschlusses zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegt, dass eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist.<ref>[[Oberlandesgericht Schleswig|OLG Schleswig]], Urteil vom  4. Mai 2000, Az. 2 U 19/00, [https://judicialis.de/Oberlandesgericht-Schleswig_2-U-19-00_Urteil_04.05.2000.html Volltext] = DNotZ 2000, 775 = MDR 2000, 1125.</ref>
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==Erfüllung einer Verbindlichkeit==
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Ausgenommen vom Verbot des Selbstkontrahierens ist in {{§|181|bgb|juris}} BGB der Fall, dass das Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (das betrifft regelmäßig das [[Dingliches Recht|dingliche Geschäft]]) vorgenommen wurde. So darf sich z.&nbsp;B. ein [[Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)|gesetzlicher Vertreter]] oder ein Bevollmächtigter den ihm gesetzlich zustehenden [[Aufwendungsersatz]] ({{§|670|bgb|juris}}, {{§|1835|bgb|juris}} BGB) aus dem von ihm verwalteten Vermögen des Vertretenen entnehmen. Die Vergütung darf hingegen erst entnommen werden, wenn das Gericht den Vergütungsanspruch durch Beschluss festgesetzt hat.
    
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