Der Grundsatz, dass ein Betroffenen gegenüber einem ehrenkränkenden Vorbringen eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, weder Widerruf noch Unterlassung fordern kann, gilt entsprechend für Betreuungsverfahren. | Der Grundsatz, dass ein Betroffenen gegenüber einem ehrenkränkenden Vorbringen eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, weder Widerruf noch Unterlassung fordern kann, gilt entsprechend für Betreuungsverfahren. |