| − | Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen. | + | Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen. Ab 1.1.2023 wird der Gesamtumfang der Betreuung als Aufgabenkreis (Singular) bezeichnet, die einzelnen Bereiche als "Aufgabenbereiche". |
| | Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524). | | Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524). |