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# Ist dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] nicht rechtzeitig vor dem [[Anhörung]]stermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 244/20 juris).
 
# Ist dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] nicht rechtzeitig vor dem [[Anhörung]]stermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 244/20 juris).
 
# Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
 
# Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 415/20'''
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Ist dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die [[Anhörung]] an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 XII ZB 57/18 FamRZ 2019, 387).
    
'''BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20''':
 
'''BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20''':