Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will (§ 193 VVG). Es ist unzulässig, den Krankenversicherungsschutz gänzlich zu unterlassen (§ 188 Abs. 4 SGB V). An die jeweilige Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung gekoppelt (§§ 20, 23 SGB XI). | Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will (§ 193 VVG). Es ist unzulässig, den Krankenversicherungsschutz gänzlich zu unterlassen (§ 188 Abs. 4 SGB V). An die jeweilige Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung gekoppelt (§§ 20, 23 SGB XI). |