Die Rechtsprechung erkennt ausnahmsweise an, dass ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten (zB eines Vertragspartners) bestellt werden darf, wenn es um die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen geht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (BayOLG, FamRZ 1996, 1369).
'''AG Ludwigslust, Beschluss vom 26.09.2014, 5 C 63/11'''
'''AG Ludwigslust, Beschluss vom 26.09.2014, 5 C 63/11'''