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Keine Bestellung des Sohnes des Betreuten (Rechtsanwalt) als Ergänzungsbetreuer bei der Prüfung eines Grundstücksgeschäftes wegen Ausschluss nach § 1795 BGB. Keine Beschränkung der freien Anwaltswahl.
 
Keine Bestellung des Sohnes des Betreuten (Rechtsanwalt) als Ergänzungsbetreuer bei der Prüfung eines Grundstücksgeschäftes wegen Ausschluss nach § 1795 BGB. Keine Beschränkung der freien Anwaltswahl.
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'''BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 59/20'''
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# Der Antrag (des Betreuten) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn für den Antragsteller ein Betreuer bestellt ist mit dem  Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren" einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB und eine Einwilligung seines Betreuers zur Prozessführung nicht vorliegt.
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# Dies gilt auch dann, wenn der Betroffenen einen Rechtsstreit gegen seinen Betreuer selbst führen möchte. Für diese (einzelne) Angelegenheit hat der insoweit nach § 275 FamFG iVm § 271 Nr. 1 FamFG verfahrensfähige Betroffene zunächst beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen, gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB analog seinem Betreuer die Betreuung wegen eines erheblichen Interessengegensatzes teilweise zu entziehen und gemäß § 1899 Abs. 4 BGB einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, der dann (gegebenenfalls) gemäß § 1903 BGB seine Einwilligung dazu erteilen kann, dass der Betreute gegen seinen (Haupt-)Betreuer prozessiert.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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