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==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die begründete Gefahr besteht, dass der an den Folgen der Behandlung Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw., siehe dazu § 226 StGB). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,3. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.  
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Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die begründete Gefahr besteht, dass der an den Folgen der Behandlung Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw., siehe dazu § 226 StGB). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 5 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,3. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.  
    
Zum 1.9.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 1.9.2009).
 
Zum 1.9.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 1.9.2009).

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