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Das Gleiche gilt für die Verlängerung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es.  
 
Das Gleiche gilt für die Verlängerung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es.  
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==Rechtsprechung:==
Rechtsprechung:
      
'''BGH, Beschluss vom 15. September 2010, XII ZB 166/10''':
 
'''BGH, Beschluss vom 15. September 2010, XII ZB 166/10''':
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Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 166/10, BtPrax 2010, 276).  
 
Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 166/10, BtPrax 2010, 276).  
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'''LG Aachen, Beschluss vom 11.11.2020, 3 T 147/20'''
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Wenn eine Betreuung auf den ausdrücklichen Wunsch eines zur freien Willensbestimmung fähigen Volljährigen verlängert wird, steht es seinen Angehörigen nicht zu, im vorgeblichen Interesse des Betroffenen gegen diese Entscheidung vorzugehen.
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

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