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[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG.2C_.C2.A7_9_VBVG:_Abrechnungsrhythmus.2C_Rumpfquartale|Rechtsprechung zum Abrechnungsrhythmus]]
 
[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG.2C_.C2.A7_9_VBVG:_Abrechnungsrhythmus.2C_Rumpfquartale|Rechtsprechung zum Abrechnungsrhythmus]]
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Die Verwaltungsanweisung ist gegenüber einer Festsetzung der Vergütung nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 86/13 – juris Rn. 29). Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag zugrundeliegenden Zeiträume zu erlangen, ist eine Hinweispflicht des Gerichtes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
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Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
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Die gerichtliche Festsetzung findet auf Antrag statt, den der Anspruchsinhaber (Vormund/Gegenvormund, Pfleger, Betreuer, Verfahrensbeistand bzw. -pfleger) oder der Mündel (Pflegling, Betreute usw.) stellen können.
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Bei der Geltendmachung einer pauschalen Vergütung, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§§ 4, 5 VBVG), besteht keine Pflicht, die begehrte Vergütung zu beziffern20) und die Tätigkeit i.E. darzulegen, weil dies im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.21) Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung der Ansprüche auch von Amts wegen erfolgen kann , so dass auch eine höhere Vergütung zugesprochen werden kann, als beantragt wurde.
    
====Übergangssituation bei Altfällen ====
 
====Übergangssituation bei Altfällen ====
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