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, 14:20, 31. Jan. 2008
KFür eine in Deutschland lebende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.
==Rechtsgrundlage: Art. 24 EGBGB:==
Art 24 EGBGB- Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.
(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.
==Internationale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes==
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ({{Zitat de §|69e|fgg}} Abs. 1, {{Zitat de §|35b|fgg}} FGG) für:
*deutsche [[wikipedia:de:Staatsbürgerschaft|Staatsangehörige]], unabhängig vom Aufenthaltsort ({{Zitat de §|65|fgg}} Abs. 3, {{Zitat de §|35b|fgg}}, {{Zitat de §|11|fgg}} FGG)
*Ausländer mit [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichem Aufenthalt]] in Deutschland ({{Zitat de §|65|fgg}} Abs. 2, {{Zitat de §|35b|fgg}} Abs. 1 Satz 2 FGG)
*Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (z.B. Durchreisender), der der Fürsorge des deutschen Gerichts bedarf ({{Zitat de §|35b|fgg}} Abs. 2 FGG, {{Zitat Art|24|bgbeg}} Abs. 1 [[wikipedia:de:EGBGB|EGBGB]])
==Konsularische Vertretung ausländischer Betroffener==
Entsprechend Art 36 und 37 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (BGBl.1969 II S. 1585 sowie 1971 II S. 1285) muß die konsularische Vertretung des Heimatstaates informiert werden, wenn für einen Ausländer ein [[Betreuungsverfahren]] eingeleitet wird und/oder eine [[Unterbringung]] erfolgt (BTPrax 2004, 140 f.).
Das Konsulat hat sogar ggf. ein Vorschlagsrecht bei der [[Betreuerauswahl|Auswahl des Betreuers]] und darf auf Wunsch bei der [[Anhörung]] und bei der [[Sachverständigengutachten|Untersuchung]] anwesend sein.
Unterbleibt die konsularische Hilfe, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor (analog BVerfG vom 19.09.2006, 2 BvR 2115/01,2 BvR 2132/01,2 BvR 348/03 = NJW 2007, 499; NJW-Spezial 2007, 89).
Text des Abkommens: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/wuek_24-04-1963.htm
==Siehe auch==
*[[Abschiebung]]
==Weblinks==
*[http://www.itb-betreuungsverein.de/ Institut für transkulturelle Betreuung Hannover]
*[http://www.psychosoziale-betreuung.de/sprachen.php Merkblätter zur Betreuung in 8 Sprachen]
*[http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/2643.pdf Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (PDF)]
[[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>