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Das LSG führt zu den Aufgaben des Betreuers u.a. aus:
 
Das LSG führt zu den Aufgaben des Betreuers u.a. aus:
 
„Sofern sie nicht selbst zur Wohnungssuche in der Lage ist, wäre es Aufgabe des Betreuers sich darum zu kümmern, da die Betreuung ua auch Wohnungsangelegenheiten umfasst. Wollte man den Aufgabenkreis der Betreuung nicht auf die tatsächliche Wohnungssuche erstrecken, so wäre es aber jedenfalls Aufgabe des Betreuers, notwendige Schritte für Hilfen einzuleiten, die es der ASt ermöglichen eine andere Wohnung zu finden. Hierzu wäre erforderlichenfalls ein Makler zu beauftragen oder anderweitige Hilfeleistungen, wie ggf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, zu denen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch die Beschaffung einer Wohnung gehören kann, oder aber auch die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen und Hilfestellen zu beantragen.“
 
„Sofern sie nicht selbst zur Wohnungssuche in der Lage ist, wäre es Aufgabe des Betreuers sich darum zu kümmern, da die Betreuung ua auch Wohnungsangelegenheiten umfasst. Wollte man den Aufgabenkreis der Betreuung nicht auf die tatsächliche Wohnungssuche erstrecken, so wäre es aber jedenfalls Aufgabe des Betreuers, notwendige Schritte für Hilfen einzuleiten, die es der ASt ermöglichen eine andere Wohnung zu finden. Hierzu wäre erforderlichenfalls ein Makler zu beauftragen oder anderweitige Hilfeleistungen, wie ggf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, zu denen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch die Beschaffung einer Wohnung gehören kann, oder aber auch die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen und Hilfestellen zu beantragen.“
      
'''LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19'''
 
'''LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19'''

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