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Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1833 Rn. 6).
 
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1833 Rn. 6).
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'''AG Zossen, Urteil vom 26.04.2018, 3 C 159/17'''
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'''AG Zossen, Urteil vom 26.04.2018, 3 C 159/17''', MDR 2018, 1254
    
Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozessfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.
 
Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozessfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.

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