Es besteht eine Garantenstellung des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten, wenn der Betreute selbst für sein Verhalten nicht verantwortlich ist und gerade deshalb dem Betreuer die Aufsicht über ihn von der Rechtsordnung auferlegt worden ist.2. Eine Aufsichtspflicht mit der Folge einer deliktischen Haftung gemäß § 832 BGB wird dann angenommen, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist. | Es besteht eine Garantenstellung des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten, wenn der Betreute selbst für sein Verhalten nicht verantwortlich ist und gerade deshalb dem Betreuer die Aufsicht über ihn von der Rechtsordnung auferlegt worden ist.2. Eine Aufsichtspflicht mit der Folge einer deliktischen Haftung gemäß § 832 BGB wird dann angenommen, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist. |