Ansprüche auf [[Betreuervergütung]] bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige [[Aufwandspauschale]] kann der Erbe als Rechtsnachfolger ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des Erbscheins mitzuschicken.
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Ansprüche auf [[Betreuervergütung]] bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige [[Aufwandspauschale]] kann der Erbe als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des Erbscheins mitzuschicken. Sofern eine Erbengemeinschaft besteht, kann ein einzelner Erbe die Ansprüche nur im Namen der gesamten Erbrngemeinschaft geltend machen und sollte sich von den Miterben dazu bevollmächtigen lassen.