#Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung einer Fixierungsmaßnahme nach dem SächsPschKG, da die angefochtenen Entscheidungen nicht den unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht abzuleitenden und durch das Bundesverfassungsgericht präzisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die bei der Anordnung von Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu beachten sind, erfüllen. | #Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung einer Fixierungsmaßnahme nach dem SächsPschKG, da die angefochtenen Entscheidungen nicht den unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht abzuleitenden und durch das Bundesverfassungsgericht präzisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die bei der Anordnung von Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu beachten sind, erfüllen. |