Wird gegen die vom Betreuungsgericht zu Gunsten eines privaten Dritten ausgesprochene Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte gemäß Rechtsbehelfsbelehrung Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt, so sind der Rechtsbehelf nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zu behandeln und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen. | Wird gegen die vom Betreuungsgericht zu Gunsten eines privaten Dritten ausgesprochene Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte gemäß Rechtsbehelfsbelehrung Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt, so sind der Rechtsbehelf nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zu behandeln und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen. |