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Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
 
Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (LG Koblenz nach 9 Monaten; OLG Karlsruhe nach 2 1/2 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
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'''BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – XII ZB 534/19'''
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Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.
    
==Vertretung des vorläufigen Betreuers==
 
==Vertretung des vorläufigen Betreuers==

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