Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Änderung der Größe ,  12:57, 18. Aug. 2020
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 26: Zeile 26:  
Grundsätzlich müssen sich alle Personen in Deutschland krankenversichern (seit 1.4.2007 alle zuletzt gesetzlich Versicherten und seit 1.1.2009 alle zuletzt privat Versicherten). Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei in vielen Fällen die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (incl. Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge, die erst im Ruhestand (dann wechselt die freie Heilfürsorge auf Beihilfe) eine ergänzende PKV-Versicherung abschließen müssen.
 
Grundsätzlich müssen sich alle Personen in Deutschland krankenversichern (seit 1.4.2007 alle zuletzt gesetzlich Versicherten und seit 1.1.2009 alle zuletzt privat Versicherten). Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei in vielen Fällen die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (incl. Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge, die erst im Ruhestand (dann wechselt die freie Heilfürsorge auf Beihilfe) eine ergänzende PKV-Versicherung abschließen müssen.
   −
Personen, die Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) gelten durch den Anspruch auf Krankenhilfe dem Grunde nach (§§ 48 ff SGB XII) als abgesichert. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) und direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Ist eine reguläre gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich (diese ist vorrangig), besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten in Form einer Auftragsversorgung durch die Krankenkasse zu erhalten. Das Sozialamt muss dann eine entsprechende Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vornehmen. Diese Auftragsversorgung durch die Krankenkasse erfolgt gegen Kostenerstattung vom Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2-7 SGB V). Der reguläre "echte" Versicherungsschutz ist absolut vorrangig und daher vorzuziehen. Wird die Möglichkeit einer regulären Versicherung versäumt, greift bei Betreuungen im Regelfall die Haftung gegen die Betreuer/innen. In Ausnahmefällen (lfd. Leistungen unter 1 Monat, z.B. bei obdachlosen Menschen, die lediglich Tagessätze beziehen) hat der Sozialhilfeträger die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen (§ 48 SGB XII). Für Asylbewerber/innen greift die Krankenversorgung gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (eingeschränkte Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Kommunen können in diesen Fällen entscheiden, ob sie die Krankenhilfe in originärer Form (Ausgabe von Krankenscheinen) oder über eine Auftragsversorgung Gem. § 264 Abs. 1 SGB V von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbringen.
+
Personen, die Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) gelten durch den Anspruch auf Krankenhilfe dem Grunde nach (§§ 48 ff SGB XII) als abgesichert. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) und direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Ist eine reguläre gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich (diese ist vorrangig), besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten in Form einer Auftragsversorgung durch die Krankenkasse zu erhalten. Das Sozialamt muss dann eine entsprechende Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vornehmen. Diese Auftragsversorgung durch die Krankenkasse erfolgt gegen Kostenerstattung vom Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2-7 SGB V). Der reguläre "echte" Versicherungsschutz ist absolut vorrangig und daher vorzuziehen. Wird die Möglichkeit einer regulären Versicherung versäumt, greift bei Betreuungen im Regelfall die Haftung gegen die Betreuer/innen. In Ausnahmefällen (lfd. Leistungen unter 1 Monat, z.B. bei obdachlosen Menschen, die lediglich Tagessätze beziehen) hat der Sozialhilfeträger die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen (§ 48 SGB XII). Für Asylbewerber/innen greift die Krankenversorgung gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (eingeschränkte Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Kommunen können in diesen Fällen entscheiden, ob sie die Krankenhilfe in originärer Form (Ausgabe von Krankenscheinen) oder über eine Auftragsversorgung gem. § 264 Abs. 1 SGB V von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbringen.
    
==Links dazu==
 
==Links dazu==
Zeile 40: Zeile 40:  
==Ruhen des Leistungsanspruchs==
 
==Ruhen des Leistungsanspruchs==
   −
Demjenigen, der Beitragsrückstände in der Krankenkasse hat, kann diese nach Mahnung alle Leistungen mit Ausnahme der Behandlung bei aktuen Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft verweigern (§ 16 Abs. 3a SGB V). Die Versichertenkarte wird dann von der Krankenkasse gesperrt. Für Betreuer sind dabei 2 Aspekte wichtig: Ist die Mahnung wirksam bekannt gegeben worden? Einem Geschäftsunfähigen kann keine Mitteilung wirksam bekannt gegeben werden (§ 131 BGB). Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu diesem Termin müsste allerdings der Betreuer (notfalls ggü. dem Sozialgericht) glaubhaft machen. Zum weiteren: Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet dann, wenn mit der Krankenkasse entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (und eingehalten) wurde oder wenn der Betroffene sich im Leistungsbezug nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) befindet. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist der Krankenkasse vorzulegen, verbunden mit dem Antrag, das Ruhen zu beenden. Für privat Krankenversicherte finden sich vergleichbare Regelungen in § 193 VVG.
+
Demjenigen, der Beitragsrückstände in der Krankenkasse hat, kann diese nach Mahnung alle Leistungen mit Ausnahme der Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft verweigern (§ 16 Abs. 3a SGB V). Die Versichertenkarte wird dann von der Krankenkasse gesperrt. Für Betreuer sind dabei 2 Aspekte wichtig: Ist die Mahnung wirksam bekannt gegeben worden? Einem Geschäftsunfähigen kann keine Mitteilung wirksam bekannt gegeben werden (§ 131 BGB). Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu diesem Termin müsste allerdings der Betreuer (notfalls ggü. dem Sozialgericht) glaubhaft machen. Zum weiteren: Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet dann, wenn mit der Krankenkasse entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (und eingehalten) wurde oder wenn der Betroffene sich im Leistungsbezug nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) befindet. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist der Krankenkasse vorzulegen, verbunden mit dem Antrag, das Ruhen zu beenden. Für privat Krankenversicherte finden sich vergleichbare Regelungen in § 193 VVG.
    
==Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung==
 
==Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung==
author
10

Bearbeitungen

Navigationsmenü