Personen, die Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) gelten durch den Anspruch auf Krankenhilfe dem Grunde nach (§§ 48 ff SGB XII) als abgesichert. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) und direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Ist eine reguläre gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich (diese ist vorrangig), besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten in Form einer Auftragsversorgung durch die Krankenkasse erbringen zu lassen. Dies erfolgt gegen Kostenerstattung vom SHT (§ 264 Abs. 2-7 SGB V). Der reguläre "echte" Versicherungsschutz ist absolut vorrangig und daher vorzuziehen. Wird die Möglichkeit einer regulären Versicherung versäumt, greift bei Betreuungen im Regelfall die Haftung gegen die Betreuer/innen. In Ausnahmefällen (lfd. Leistungen unter 1 Monat, z.B. bei obdachlosen Menschen, die lediglich Tagessätze beziehen) hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen (§ 48 SGB XII). Für Asylbewerber/innen greift die Krankenversorgung gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (eingeschränkte Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Kommunen können in diesen Fällen entscheiden, ob sie die Krankenhilfe in originärer Form (Ausgabe von Krankenscheinen) oder über eine Auftragsversorgung Gem. § 264 Abs. 1 SGB V von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbringen. | Personen, die Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) gelten durch den Anspruch auf Krankenhilfe dem Grunde nach (§§ 48 ff SGB XII) als abgesichert. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) und direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Ist eine reguläre gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich (diese ist vorrangig), besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten in Form einer Auftragsversorgung durch die Krankenkasse erbringen zu lassen. Dies erfolgt gegen Kostenerstattung vom SHT (§ 264 Abs. 2-7 SGB V). Der reguläre "echte" Versicherungsschutz ist absolut vorrangig und daher vorzuziehen. Wird die Möglichkeit einer regulären Versicherung versäumt, greift bei Betreuungen im Regelfall die Haftung gegen die Betreuer/innen. In Ausnahmefällen (lfd. Leistungen unter 1 Monat, z.B. bei obdachlosen Menschen, die lediglich Tagessätze beziehen) hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen (§ 48 SGB XII). Für Asylbewerber/innen greift die Krankenversorgung gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (eingeschränkte Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Kommunen können in diesen Fällen entscheiden, ob sie die Krankenhilfe in originärer Form (Ausgabe von Krankenscheinen) oder über eine Auftragsversorgung Gem. § 264 Abs. 1 SGB V von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbringen. |