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Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse weiter zu versichern. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V). Die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift nicht bei nahtlosem Übergang vom Jobcenter ins Sozialamt!
 
Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse weiter zu versichern. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V). Die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift nicht bei nahtlosem Übergang vom Jobcenter ins Sozialamt!
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Wer Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Auffang-Pflicht-versicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen und direkt an die Krankenkasse zu überweisen (§ 32 SGB XII).
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Wer Leistungen nach dem SGB II oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen und direkt an die Krankenkasse zu überweisen (§ 32 SGB XII).
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18''', NJW 2018, 2277 = NJW-RR 2018, 710 = VersR 2018, 483
 
'''OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18''', NJW 2018, 2277 = NJW-RR 2018, 710 = VersR 2018, 483
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# Ein bestellter (Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflegezusatzversicherung kündigt und kurze Zeit später der – die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende – Versicherungsfall eintritt.
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# Ein bestellter (Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflege'''zusatz'''versicherung kündigt und kurze Zeit später der – die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende – Versicherungsfall eintritt.
 
# Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.
 
# Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.
  
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