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# Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 XII ZB 489/18 FamRZ 2019, 618).
 
# Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 XII ZB 489/18 FamRZ 2019, 618).
 
# Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
 
# Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
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'''BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20'''
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# Auch nach einem wirksamen Widerruf der [[Vorsorgevollmacht]] durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des [[Kontrollbetreuer]]s zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Die trotz des Widerrufs partiell als fortbestehend anzusehende Vollmacht umfasst auch die Befugnis, zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).
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# Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene [[Betreuerbestellung]] hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen.
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# Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Kontrollbetreuers handelt.
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'''BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 147/20'''
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Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom  8. Januar 2020 - XII ZB 410/19 - FamRZ 2020, 631).
    
===Anhörungspflichten===
 
===Anhörungspflichten===

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