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Zur teilweisen Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach PsychKG MV wegen fehlender Anhörung und nicht erfolgter Bestellung eines Verfahrenspflegers.
 
Zur teilweisen Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach PsychKG MV wegen fehlender Anhörung und nicht erfolgter Bestellung eines Verfahrenspflegers.
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'''VerfGH Sachsen, Beschluss vom 28.05.2020, Vf. 98-IV-19'''
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#Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung einer Fixierungsmaßnahme nach dem SächsPschKG, da die angefochtenen Entscheidungen nicht den unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht abzuleitenden und durch das Bundesverfassungsgericht präzisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die bei der Anordnung von Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu beachten sind, erfüllen.
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# Zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung für 13 Tagen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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