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Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB-XII und somit nicht für die [[Betreuervergütung]] heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro).
 
Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB-XII und somit nicht für die [[Betreuervergütung]] heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro).
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'''LG Duisburg Beschl v 27.1.2014, 12 T 17/14:'''
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'''LG Duisburg Beschl v 27.1.2014, 12 T 17/14, FamRZ 2014, 1059:'''
    
Eine angemessene Bestattungsvorsorge (hier: 5.000 Euro) ist als zweckgebunden angelegt anzusehen und steht zum Einsatz bei der Betreuervergütung oder dem Regress nach § 1836e BGB nicht zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn das Geld noch nicht zweckgebunden angelegt ist, sondern erst zuverlässig und gesichert durch den Betreuer erfolgen soll.
 
Eine angemessene Bestattungsvorsorge (hier: 5.000 Euro) ist als zweckgebunden angelegt anzusehen und steht zum Einsatz bei der Betreuervergütung oder dem Regress nach § 1836e BGB nicht zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn das Geld noch nicht zweckgebunden angelegt ist, sondern erst zuverlässig und gesichert durch den Betreuer erfolgen soll.

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