Örtlich zuständig für diese Verfahren ist jeweils das deutsche Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht oder ist er nicht feststellbar, so ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Dies wäre z. B. bei einer nur vorübergehenden Anwesenheit der betreffenden Person in Deutschland der tatsächliche Aufenthaltsort. Geht es nicht um Schutz der Person, sondern des Vermögens, so bestünde eine Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich dieses Vermögen in Deutschland befindet. Ergibt sich nach diesen Grundsätzen keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Betreuungsgerichts, so ist das Betreuungsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Soll eine Person erst künftig in Deutschland untergebracht werden, kommt es für die Zuständigkeit auf den Ort der beabsichtigten Unterbringung an. | Örtlich zuständig für diese Verfahren ist jeweils das deutsche Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht oder ist er nicht feststellbar, so ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Dies wäre z. B. bei einer nur vorübergehenden Anwesenheit der betreffenden Person in Deutschland der tatsächliche Aufenthaltsort. Geht es nicht um Schutz der Person, sondern des Vermögens, so bestünde eine Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich dieses Vermögen in Deutschland befindet. Ergibt sich nach diesen Grundsätzen keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Betreuungsgerichts, so ist das Betreuungsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Soll eine Person erst künftig in Deutschland untergebracht werden, kommt es für die Zuständigkeit auf den Ort der beabsichtigten Unterbringung an. |