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==Rechtsprechung zur [[Anhörung]] des Betroffenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==
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==Rechtsprechung zur [[Anhörung]] des Betroffenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gemäß altem [[FGG]]==
    
'''BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992, 3 Z BR 109/92''', BayObLGZ 1992, 271 = FamRZ 1993, 450
 
'''BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992, 3 Z BR 109/92''', BayObLGZ 1992, 271 = FamRZ 1993, 450
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'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.05.2003, 20 W 161/03''', bt-info 2004, 26 =BtPrax 2003, 222 = FamRZ 2003, 1777 (LS) = FGPrax 2003, 221 = OLGR 2003, 419
 
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.05.2003, 20 W 161/03''', bt-info 2004, 26 =BtPrax 2003, 222 = FamRZ 2003, 1777 (LS) = FGPrax 2003, 221 = OLGR 2003, 419
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Von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe an den Betroffenen darf in Betreuungsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Befürchtung des behördlichen Sachverständigen, das Vertrauensverhältnis des Betreuten zum sozial-psychiatrischen Dienst könne gestört werden, reicht hierzu nicht aus.
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Von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe an den Betroffenen darf in Betreuungsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Befürchtung des behördlichen Sachverständigen, das Vertrauensverhältnis des Betreuten zum [[Sozialpsychiatrischer Dienst|sozial-psychiatrischen Dienst]] könne gestört werden, reicht hierzu nicht aus.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 03.05.2004, 3 Z BR 86/04,''' BtPrax 2004, 197 = OLGR 2004, 317 = FamRZ 2005, 2017 (LS)
 
'''BayObLG, Beschluss vom 03.05.2004, 3 Z BR 86/04,''' BtPrax 2004, 197 = OLGR 2004, 317 = FamRZ 2005, 2017 (LS)
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Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht zu.
 
Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht zu.
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==Rechtsprechung zur [[Anhörung]] des Betroffenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gemäß neuem [[FamFG]]==
    
'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 171/10''', BtPrax 2010, 279 = FamRZ 2010, 1650 = BeckRS 2010, 20860 = IBRRS 76752 = LSK 2010, 440335:
 
'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 171/10''', BtPrax 2010, 279 = FamRZ 2010, 1650 = BeckRS 2010, 20860 = IBRRS 76752 = LSK 2010, 440335:
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'''Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13''':
 
'''Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13''':
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Die Sperrung in einer Gesundheitsakte des Sozialpsychiatrischen Dienstes enthaltener personenbezogener Daten kann wegen der Befürchtung des Betroffenen, in einem [[Unterbringungsverfahren]] könnte auf diese Daten zurückgegriffen werden, nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verlangt werden. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, dass die Wahrheit oder Unwahrheit entsprechender Daten in einem etwaigen Unterbringungsverfahren eigenständig zu prüfen und er in diesem Verfahren anzuhören ist. Die Sperrung einer Akte, die zu einer Person geführt wird, aber über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Sachverhalten angefallene personenbezogene Daten enthält, kann regelmäßig nicht beansprucht werden; der Betroffene muss die zu sperrenden Daten konkretisieren.
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Die Sperrung in einer Gesundheitsakte des [[Sozialpsychiatrischer Dienst|Sozialpsychiatrischen Dienstes]] enthaltener personenbezogener Daten kann wegen der Befürchtung des Betroffenen, in einem [[Unterbringungsverfahren]] könnte auf diese Daten zurückgegriffen werden, nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verlangt werden. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, dass die Wahrheit oder Unwahrheit entsprechender Daten in einem etwaigen Unterbringungsverfahren eigenständig zu prüfen und er in diesem Verfahren anzuhören ist. Die Sperrung einer Akte, die zu einer Person geführt wird, aber über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Sachverhalten angefallene personenbezogene Daten enthält, kann regelmäßig nicht beansprucht werden; der Betroffene muss die zu sperrenden Daten konkretisieren.
    
'''LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014, 4 T 90/14''':
 
'''LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014, 4 T 90/14''':
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# Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148).
 
# Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148).
 
# Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637).  
 
# Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637).  
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==Rechtsprechung zur [[Anhörung]] des Betroffenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren während der Corona-Pandemie==
    
'''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20'''
 
'''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20'''
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Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.
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Zu den Anforderungen an das durch das [[Corona]]virus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.
    
'''AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20'''
 
'''AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20'''
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Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.
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Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen [[Corona]]virus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.
    
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20''':
 
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20''':
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Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.
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Im Lichte der [[Grundrechte]] und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.
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Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:
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# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?
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# Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?
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# Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.
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# Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?
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# Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?
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# Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?
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# Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?
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# Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
    
'''LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20'''
 
'''LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20'''
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'''LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20'''
 
'''LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20'''
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Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.
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Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz [[Corona]]-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.
    
'''LG Freiburg, Beschluss vom 19.05.2020, 4 T 98/20''':
 
'''LG Freiburg, Beschluss vom 19.05.2020, 4 T 98/20''':
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# Die Anhörung hat dabei zwei, die Verfahrensrechte der Betroffenen sichernde Komponenten. Die Anhörung erschöpft sich, wie sich durch das Erfordernis persönlicher Anhörung erweist, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG). Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es vielmehr, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten eine echte richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens (§ 26 FamFG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts.
 
# Die Anhörung hat dabei zwei, die Verfahrensrechte der Betroffenen sichernde Komponenten. Die Anhörung erschöpft sich, wie sich durch das Erfordernis persönlicher Anhörung erweist, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG). Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es vielmehr, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten eine echte richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens (§ 26 FamFG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts.
 
# Nur durch die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck ist gewährleistet, dass der Richter als unabhängige neutrale Instanz die Rechte der kranken Betroffenen am besten und sichersten wahren kann und mit seiner Unterschrift zugleich die persönliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung übernimmt.
 
# Nur durch die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck ist gewährleistet, dass der Richter als unabhängige neutrale Instanz die Rechte der kranken Betroffenen am besten und sichersten wahren kann und mit seiner Unterschrift zugleich die persönliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung übernimmt.
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# Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht.
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# Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der [[Freiheitsentziehung]] psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen [[Grundrechte]] und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht.
 
# Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung in den §§ 34 Abs. 2, 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 420 Abs. 2 FamFG vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften sind jedoch ihrerseits wiederum im Lichte der Bedeutung von Artikel 104 GG und vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der kranken Betroffenen zu sehen und daher eng auszulegen.
 
# Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung in den §§ 34 Abs. 2, 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 420 Abs. 2 FamFG vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften sind jedoch ihrerseits wiederum im Lichte der Bedeutung von Artikel 104 GG und vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der kranken Betroffenen zu sehen und daher eng auszulegen.
 
# Die „analoge“ Anwendung der §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG und des Rechtsgedankens des § 291 ZPO ermöglicht vor dem Hintergrund des schweren Eingriffs in die Grundrechte der untergebrachten Kranken weder ein generelles Absehen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung eines Untergebrachten, noch entfällt die zentrale Pflicht des Amtsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck vom untergebrachten Betroffenen zu verschaffen.
 
# Die „analoge“ Anwendung der §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG und des Rechtsgedankens des § 291 ZPO ermöglicht vor dem Hintergrund des schweren Eingriffs in die Grundrechte der untergebrachten Kranken weder ein generelles Absehen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung eines Untergebrachten, noch entfällt die zentrale Pflicht des Amtsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck vom untergebrachten Betroffenen zu verschaffen.
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'''BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 454/19'''
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Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter [[Anhörung]] des Betroffenen eingeholtes ergänzendes [[Sachverständigengutachten]], ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019,  XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852).
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'''BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20''':
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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019  XII ZB 62/19 - FamRZ 2019, 1648).
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# Zu den Anforderungen an den Inhalt eines [[Sachverständigengutachten]]s in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19 - juris).
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'''BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19'''
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Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem [[Betreuungsverfahren]] für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – [[Verfahrenspfleger]] Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).
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'''LG Meiningen, Beschluss vom 06.07.2020, 4 T 128/20'''
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Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 .
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'''BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20'''
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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche [[Anhörung]] des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende [[Sachverständigengutachten]] rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019  XII ZB 62/19  FamRZ 2019, 1648).
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# Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.
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'''BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 203/20'''
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# Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im [[Betreuungsverfahren]] (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724).
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# Wenn der Betroffene durch seine [[Beschwerde]] zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456).
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'''BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20'''
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#Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die [[Betreuerbestellung]] nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.
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# Auch in den Zeiten der [[Corona]]-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).
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'''BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 315/20'''
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Zum Absehen des [[Beschwerde]]gerichts von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren.
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'''BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - XII ZB 202/20'''
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Erfolgt die Anhörung des Betroffenen im [[Beschwerde]]verfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des [[Verfahrenspfleger]]s, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2019 XII ZB 570/18 FamRZ 2019, 1272).
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'''BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 411/20
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# Ist dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] nicht rechtzeitig vor dem [[Anhörung]]stermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 244/20 juris).
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# Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 415/20'''
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Ist dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die [[Anhörung]] an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 XII ZB 57/18 FamRZ 2019, 387).
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'''BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20''':
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# Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543).
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# Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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'''BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20'''
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Zum Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht zum Verfahrensgegenstand einlässt.
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'''BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 228/21'''
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Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603).
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==Rechtsprechung zur [[Anhörung]] des Betroffenen in [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsverfahren]] nach der [[Corona]]-Pandemie==
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'''BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21'''
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# Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein [[Verfahrenspfleger]] damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei.
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# Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt.
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'''BGH, Beschluss vom 14.12.2022, XII ZB 366/22'''
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Das Beschwerdegericht kann in einem [[Unterbringungsverfahren]] von einer erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn es für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 04.08.2023, 87 T 468/20, 87 T 474/20'''
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#Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
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#Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.
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==Siehe auch==
 +
* [[Anhörung]]
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* [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]]
 +
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Erörterungsgespräch]]
 +
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
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