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Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.
 
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.
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'''BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - XII ZB 561/19'''
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Geht aus der persönlich verfassten Beschwerdeschrift des Betroffenen hervor, dass ihm das Sachverständigengutachten vorgelegen hat, ist den Anforderungen des § 37 Abs. 2 FamFG im Ergebnis Genüge getan, auch wenn den Gerichtsakten nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm das Gutachten bekanntgegeben worden ist.
    
===Rücknahme der Beschwerde===
 
===Rücknahme der Beschwerde===

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