Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
604 Bytes hinzugefügt ,  15:31, 24. Apr. 2020
Zeile 89: Zeile 89:  
   
 
   
 
Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der [[Gesundheitssorge]] dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
 
Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der [[Gesundheitssorge]] dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
 +
 +
'''OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020, 13 ME 85/20''':
 +
 +
Eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG liegt grundsätzlich nicht darin, dass einem Betreuer durch eine infektionsschutzrechtliche Anordnung der Zutritt zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach § 2 Abs. 3 NuWG, zu Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG sowie zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Gestaltungsbereich des NuWG fallen, untersagt und er dadurch an der Wahrnehmung der ihm gerichtlich übertragenen Betreuungsaufgaben gehindert wird.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Navigationsmenü