Dabei sollte auf den Abschluss des tatsächlichen Aufenthaltswechsels abgestellt werden, also bei einem Umzug ins Heim den letzten Tag des Umzugsvorgangs. Allerdings wäre es auch vorstellbar, auf den Beginn des Heimvertrags, das Ende des zuvor bestehenden Mietverhältnisses, auf die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB, die das definitive Verbleiben des Betreuten im Heim besiegelt, abzustellen oder auf das Datum der tatsächlichen Wohnungsauflösung, der Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe an den Vermieter oder die Ummeldung beim Meldeamt. Hier tun sich in der nächsten Zeit genügend Fragen auf, die die Rechtsprechung zu beantworten aufgerufen ist. | Dabei sollte auf den Abschluss des tatsächlichen Aufenthaltswechsels abgestellt werden, also bei einem Umzug ins Heim den letzten Tag des Umzugsvorgangs. Allerdings wäre es auch vorstellbar, auf den Beginn des Heimvertrags, das Ende des zuvor bestehenden Mietverhältnisses, auf die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB, die das definitive Verbleiben des Betreuten im Heim besiegelt, abzustellen oder auf das Datum der tatsächlichen Wohnungsauflösung, der Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe an den Vermieter oder die Ummeldung beim Meldeamt. Hier tun sich in der nächsten Zeit genügend Fragen auf, die die Rechtsprechung zu beantworten aufgerufen ist. |