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Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen.  
 
Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen.  
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'''OLG Hamm, Beschluss 15 W 295/05, FamRZ 2006, 576 = NJW 2006, 1144''':
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'''OLG Hamm, Beschluss 25.10.2005 - 15 W 295/05, FamRZ 2006, 576 = NJW 2006, 1144''':
    
Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist.
 
Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist.